Vorlage

Wohnungsgeber­bestätigung Vorlage: den Einzug bestätigen nach § 19 BMG

Alles, was du beim Einzug deines Mieters bestätigen musst, auf einer Seite: Wohnungsgeber und Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und die meldepflichtigen Personen, nach dem geltenden Wortlaut des Bundesmeldegesetzes.

PDF · Stand 15.10.2026 · Download nach der Anmeldung

Seite 1 der Wohnungsgeberbestätigung: Felder für Wohnungsgeber und Eigentümer, Datum des Einzugs, Anschrift der Wohnung, Tabelle für sechs meldepflichtige Personen und Unterschrift
Seite 1: die Bestätigung mit den vier Pflichtangaben

Was drinsteht

  • Wohnungsgeber mit Name und Anschrift, dazu die Angabe, ob er auch Eigentümer ist
  • Datum des Einzugs und Anschrift der Wohnung mit Stockwerk und Wohnungsnummer
  • Tabelle für bis zu sechs meldepflichtige Personen
  • Bestätigungssatz, Hinweis auf das Verbot der Scheinanmeldung und Unterschrift
  • Hinweisseite zu Zuständigkeit, Frist, elektronischem Weg und Bußgeld
Worauf es ankommt

Vier Angaben, zwei Wochen.

Die Wohnungsgeberbestätigung braucht der Mieter für die Anmeldung bei der Meldebehörde. Was hineingehört, regelt § 19 des Bundesmeldegesetzes.

Wer bestätigt

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung zur Nutzung überlässt: meist der Vermieter, bei einer Untervermietung der Hauptmieter. Ausstellen darf die Bestätigung der Wohnungsgeber selbst oder eine Person, die er beauftragt, etwa die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 BMG).

Die vier Pflichtangaben

§ 19 Abs. 3 BMG nennt, was in der Bestätigung stehen muss:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn er nicht Eigentümer ist, der Name des Eigentümers,
  2. das Datum des Einzugs,
  3. die Anschrift der Wohnung,
  4. die Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Vorlage hat dafür genau vier nummerierte Abschnitte.

Nur der Einzug

Nach dem geltenden Wortlaut von § 19 BMG bestätigt der Wohnungsgeber nur den Einzug. Viele Formulare im Umlauf haben noch ein Feld für den Auszug; es stammt aus einer älteren Fassung. Die Vorlage folgt dem Gesetz und lässt es weg.

Frist und Weg

Der Mieter muss sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und innerhalb dieser Frist ist die Bestätigung zu erteilen. Statt auf Papier kannst du den Einzug auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen, wenn sie diesen Weg anbietet; du bekommst dann ein Zuordnungsmerkmal, das du dem Mieter für die Anmeldung mitteilst (§ 19 Abs. 4 BMG).

Bußgeld

Eine fehlende, falsche oder verspätete Bestätigung kann bis zu 1.000 Euro kosten (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG). Wer eine Anschrift für eine Anmeldung zur Verfügung stellt, obwohl niemand einzieht, riskiert bis zu 50.000 Euro (§ 19 Abs. 6, § 54 Abs. 1 und 3 BMG).

Quellen

Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Die Vorlage gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand wieder; prüf sie vor der Verwendung für deinen Fall.

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). Der Mieter braucht die Bestätigung für seine Anmeldung bei der Meldebehörde.

Brauche ich beim Auszug auch eine Wohnungsgeberbestätigung?

Nach dem geltenden Wortlaut von § 19 BMG nicht: bestätigt wird nur der Einzug. Formulare mit einem Feld für den Auszug stammen aus einer älteren Fassung des Gesetzes.

Muss ich das Formular meiner Meldebehörde verwenden?

Nein. § 19 BMG schreibt kein Formular vor, sondern den Inhalt. Eine Bestätigung mit allen Pflichtangaben aus Abs. 3 genügt, auch wenn die Meldebehörde ein eigenes Formular anbietet.

Bis wann muss der Mieter die Bestätigung haben?

Innerhalb der Anmeldefrist: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und innerhalb dieser Frist ist auch die Bestätigung zu erteilen (§ 19 Abs. 1 BMG).

Was droht, wenn ich die Bestätigung nicht ausstelle?

Wer die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG).

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